Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Oliver Wessels Dienstleistungen
Inhaber: Oliver Wessels
Kirchstraße 154, 44628 Herne
Telefon: 0176 63820350 · E-Mail: info@wessels-dienstleistungen.de
Stand: Oktober 2026
Inhalt: Teil A – Allgemeine Bestimmungen · Teil B – Vermietung (Wessels Mietpark) · Teil C – Serviceleistungen · Teil D – Durchführung von Arbeiten (Erdbau, Abbruch, Garten- und Landschaftsbau)
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Oliver Wessels Dienstleistungen (nachfolgend „Auftragnehmer“ bzw. „Vermieter“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ bzw. „Mieter“) über die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten, Anbaugeräten, Anhängern und Zubehör (Teil B), über Serviceleistungen wie Transport, Lieferung und Werkstattleistungen (Teil C) sowie über die Durchführung von Arbeiten, insbesondere Erdbau-, Abbruch-, Rodungs- sowie Garten- und Landschaftsbauarbeiten (Teil D).
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB und gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Soweit einzelne Regelungen nur für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich angegeben.
(3) Ergänzend gelten für die Vermietung die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für Baumaschinen. Bei Widersprüchen gehen diese AGB vor.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website, in Preislisten und Werbung sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Eine Anfrage über die Website, per E-Mail, Telefon oder WhatsApp ist eine unverbindliche Anfrage des Kunden.
(2) Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Auftragnehmers (schriftlich, per E-Mail oder mündlich), durch Unterzeichnung eines Mietvertrags, Lieferscheins oder Übergabeprotokolls oder durch Beginn der Leistung zustande.
(3) Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind – soweit nicht anders angegeben – 30 Tage gültig. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet sind.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
(2) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Kaution zu verlangen.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Allgemeine Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
- im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Baustellenstillstand, im Fall des Absatzes 2 ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 5 Verjährung
(1) Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche – außer bei Bauwerken und Arbeiten an Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) – in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme.
(2) Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche nach § 4 Abs. 1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 6 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung wird in diesen Fällen gesondert erteilt und ist zusätzlich unter wessels-dienstleistungen.de/widerruf abrufbar. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, hat er im Falle des Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu leisten.
§ 7 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
Teil B – Vermietung (Wessels Mietpark)
§ 8 Übergabe, Einweisung und Mietdauer
(1) Die Mietsache wird in betriebsbereitem und verkehrssicherem Zustand übergeben. Der Mieter prüft sie bei Übergabe auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit; Beanstandungen sind sofort anzuzeigen und im Übergabeprotokoll zu vermerken.
(2) Der Mieter erhält bei Übergabe eine Einweisung in Bedienung und Sicherheitseinrichtungen. Er bestätigt die Einweisung durch gesonderte Unterschrift im Übergabeprotokoll.
(3) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe bzw. Abholung und endet mit der Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand. Für den Wochenendtarif gilt: Abholung Freitag ab 12 Uhr, Rückgabe Montag bis 8 Uhr.
§ 9 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
- die Mietsache nur bestimmungsgemäß, nach Bedienungsanleitung und unter Beachtung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzusetzen,
- die Mietsache nur durch eingewiesene, geeignete Personen und – soweit erforderlich – mit gültiger Fahrerlaubnis bedienen zu lassen,
- die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen, täglich auf Betriebssicherheit zu prüfen und Betriebsstoffe bereitzustellen,
- die Mietsache gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung zu sichern,
- die Mietsache nicht ohne Zustimmung des Vermieters an Dritte weiterzugeben oder an einen anderen als den angegebenen Einsatzort zu verbringen,
- Schäden, Unfälle und Diebstahl unverzüglich zu melden (bei Diebstahl und Unfällen mit Fremdschäden zusätzlich der Polizei).
§ 10 Verantwortung des Mieters beim Einsatz – Leitungen und fremdes Eigentum
(1) Der Mieter setzt die Mietsache in eigener Verantwortung ein. Er allein bestimmt Einsatzort, Art und Weise des Einsatzes und führt die Arbeiten selbst oder durch von ihm beauftragte Personen aus. Der Vermieter schuldet lediglich die Überlassung der Mietsache, nicht den Erfolg oder die Ausführung der Arbeiten.
(2) Vor Beginn von Erd-, Aushub-, Bohr-, Ramm- oder Abbrucharbeiten ist der Mieter verpflichtet, sich bei den zuständigen Versorgungsunternehmen und Netzbetreibern (insbesondere Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Telekommunikation) sowie beim Grundstückseigentümer über die Lage unterirdischer und oberirdischer Leitungen, Kabel, Rohre und Anlagen zu erkundigen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suchschachtungen in Handarbeit, Abstände zu Freileitungen) zu treffen.
(3) Für Schäden, die der Mieter oder von ihm eingesetzte Personen beim Einsatz der Mietsache an fremdem Eigentum verursachen – insbesondere an Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabeln, Kanälen, Gebäuden, Fundamenten, Zäunen, Pflasterflächen, Bäumen, Nachbargrundstücken oder Fahrzeugen – haftet ausschließlich der Mieter. Gleiches gilt für Folgeschäden wie Versorgungsunterbrechungen, Reparatur- und Suchkosten der Netzbetreiber.
(4) Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund des Einsatzes der Mietsache während der Mietzeit gegen den Vermieter geltend gemacht werden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einem Mangel der Mietsache beruht, den der Vermieter zu vertreten hat, oder ein Fall des § 4 Abs. 1 vorliegt.
(5) Der Mieter ist für erforderliche Genehmigungen (z. B. Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Baumfällgenehmigungen) und die Absicherung der Arbeitsstelle selbst verantwortlich. Gewerblichen Mietern wird der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung empfohlen, die Schäden durch gemietete Arbeitsmaschinen einschließt; Privatmietern wird empfohlen, den Versicherungsschutz ihrer Privathaftpflicht vorab zu prüfen.
§ 11 Haftung des Mieters für die Mietsache
(1) Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang der Mietsache während der Mietzeit bis zur Rückgabe, soweit er dies zu vertreten hat. Normale Abnutzung geht zulasten des Vermieters.
(2) Sofern im Mietvertrag eine Haftungsbegrenzung bzw. Selbstbeteiligung vereinbart ist (derzeit 1.500,00 € je Schadensfall, bei Diebstahl, Verlust oder Totalschaden 15 % des Neuwertes), haftet der Mieter für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur bis zu dieser Höhe. Die Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Bedienung durch nicht befugte oder nicht eingewiesene Personen, bei Einsatz unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss sowie bei Verletzung der Meldepflichten aus § 9, soweit diese für den Schaden ursächlich sind.
(3) Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 12 Rückgabe
(1) Die Mietsache ist zum vereinbarten Zeitpunkt gereinigt, vollständig und in betriebsbereitem Zustand zurückzugeben.
(2) Erhebliche Verschmutzung, fehlende Teile oder Schäden werden nach Aufwand berechnet. Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden angefangenen Tag die vereinbarte Tagesmiete berechnet; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 13 Mängel der Mietsache
Mängel der Mietsache hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter wird den Mangel nach seiner Wahl beseitigen oder eine gleichwertige Ersatzmaschine stellen. Für die Dauer eines vom Vermieter zu vertretenden Ausfalls entfällt die Mietzahlung. Die Haftung des Vermieters richtet sich im Übrigen nach § 4.
Teil C – Serviceleistungen
§ 14 Transport, Lieferung und Abholung
(1) Lieferung und Abholung erfolgen nach Vereinbarung im Umkreis gemäß gültiger Preisliste. Der Kunde sorgt für eine befahrbare, ausreichend tragfähige Zufahrt bis zum vereinbarten Abladeort sowie für eine geeignete Abstellfläche.
(2) Wartezeiten, Fehlfahrten oder Mehraufwand, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. nicht zugängliche Baustelle, fehlende Ansprechperson), werden gesondert berechnet.
(3) Für Schäden an Zufahrten, Pflaster, Bordsteinen oder Rasenflächen, die durch das bestimmungsgemäße Befahren mit dem Liefer- bzw. Arbeitsfahrzeug entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Kunde ihn auf eine erkennbar mangelnde Tragfähigkeit hingewiesen hat oder ein Fall des § 4 Abs. 1 vorliegt.
§ 15 Werkstatt- und Reparaturleistungen
(1) Reparatur- und Wartungsleistungen an Kundenmaschinen werden nach Aufwand (Arbeitszeit und Material) abgerechnet, sofern kein Festpreis vereinbart ist. Ergeben sich bei der Reparatur Mehrkosten von mehr als 15 % gegenüber einem Kostenvoranschlag, wird der Kunde vorab informiert.
(2) Ausgebaute Altteile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern der Kunde sie nicht zurückverlangt.
(3) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Werkunternehmerpfandrecht an der in seinen Besitz gelangten Maschine zu.
Teil D – Durchführung von Arbeiten (Erdbau, Abbruch, Garten- und Landschaftsbau)
§ 16 Besichtigung, Angebot und Leistungsumfang
(1) Die Besichtigung vor Ort und die Erstellung eines Angebotes sind kostenlos und unverbindlich.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Mengenangaben (z. B. m³ Aushub, m² Fläche) beruhen auf Schätzungen bei der Besichtigung; abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufmaß bzw. Aufwand, sofern kein Pauschalpreis vereinbart ist.
(3) Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die der Auftraggeber verlangt oder die sich aus nicht vorhersehbaren Umständen ergeben, werden gesondert vergütet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Ausführung.
§ 17 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig vor Arbeitsbeginn
- alle ihm bekannten oder zugänglichen Informationen über Lage und Verlauf von Leitungen, Kabeln, Kanälen, Drainagen, Tanks, Schächten und sonstigen Anlagen auf und im Grundstück mitzuteilen und vorhandene Leitungspläne zu übergeben; soweit erforderlich, holt der Auftraggeber die Leitungsauskünfte der Versorger ein oder beauftragt den Auftragnehmer gesondert damit,
- die Grundstücksgrenzen eindeutig zu bezeichnen und die Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten (Eigentum bzw. Zustimmung des Eigentümers) sicherzustellen,
- erforderliche Genehmigungen (z. B. Abbruchgenehmigung, Fällgenehmigung nach Baumschutzsatzung, Sondernutzungserlaubnis) einzuholen, sofern nichts anderes vereinbart ist,
- bekannte Altlasten, Schadstoffe (z. B. Asbest, Teer, belastetes Erdreich) und Besonderheiten des Baugrundes mitzuteilen,
- eine geeignete Zufahrt sowie Strom- und Wasseranschluss, soweit erforderlich, bereitzustellen.
§ 18 Leitungen, Bestandsanlagen und Nachbareigentum
(1) Der Auftragnehmer führt die Arbeiten mit der Sorgfalt eines Fachbetriebes aus und berücksichtigt die ihm vorliegenden Leitungsauskünfte und Pläne.
(2) Für Schäden an Leitungen, Kabeln, Kanälen und sonstigen Anlagen, die in den übergebenen Plänen und Auskünften nicht oder falsch eingezeichnet sind, die der Auftraggeber nicht mitgeteilt hat und die auch bei fachgerechter Arbeitsweise nicht erkennbar waren, haftet der Auftragnehmer nicht. Dies gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Fälle des § 4 Abs. 1.
(3) Kosten für Suchschachtungen, Umverlegungen oder Sicherungen von Leitungen, die bei Angebotsabgabe nicht bekannt waren, sind gesondert zu vergüten.
(4) Erschütterungen, Staub, Lärm und unvermeidbare Fahrspuren gehören zur üblichen Ausführung von Erd- und Abbrucharbeiten. Für Schäden an vorgeschädigten oder nicht standsicheren Bauteilen, Gebäuden und Mauern des Auftraggebers oder Dritter, auf deren Zustand der Auftraggeber nicht hingewiesen hat, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 1.
(5) Bei Rodungsarbeiten haftet der Auftragnehmer nicht für das spätere Absacken von Flächen durch verrottende Wurzelreste sowie für Wiederaustrieb, sofern das vollständige Ausfräsen bzw. Entfernen der Wurzeln nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 19 Boden, Entsorgung und Schadstoffe
(1) Die Entsorgung von Aushub, Grünschnitt und Abbruchmaterial erfolgt nach den geltenden abfallrechtlichen Vorschriften. Die Kosten richten sich nach Angebot bzw. nach den tatsächlichen Deponie- und Entsorgungskosten.
(2) Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass Boden oder Material belastet ist oder Schadstoffe enthält (z. B. Asbest, teerhaltige Stoffe, Bauschutt im Erdreich), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Mehrkosten für Untersuchung, Separierung, Transport und Entsorgung trägt der Auftraggeber. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien werden nur durch hierfür zugelassene Fachbetriebe ausgeführt.
§ 20 Ausführung, Termine und Behinderungen
(1) Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Witterung (z. B. Frost, Starkregen, aufgeweichter Boden), höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder nicht vorhersehbare Hindernisse verlängern die Ausführungsfristen angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand (z. B. Stillstand von Maschinen, zusätzliche An- und Abfahrten) kann gesondert berechnet werden, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.
§ 21 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertiggestellte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern tritt diese Folge nur ein, wenn der Auftragnehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.
§ 22 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Mit Unternehmern kann die Geltung der VOB/B gesondert vereinbart werden.
(2) Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
(3) Keine Mängel sind insbesondere natürliche Setzungen von verfüllten oder neu angelegten Flächen im üblichen Umfang, Veränderungen durch Witterung, natürliches Pflanzenwachstum sowie Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder Pflege durch den Auftraggeber.
§ 23 Zahlung bei Arbeiten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der Leistung bzw. nach Baufortschritt angemessene Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB zu verlangen. Die Schlussrechnung ist nach Abnahme fällig.
Schlussbestimmungen
§ 24 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Herne.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 25 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
