Allgemeine Mietvertragsbedingungen für Baumaschinen
Vermieter:
Oliver Wessels Dienstleistungen
Kirchstraße 154
44628 Herne
Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei Widersprüchen gehen die AGB vor.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Mietvertragsbedingungen gelten für sämtliche Vermietungen von Baumaschinen, Baugeräten, Anbaugeräten, Werkzeugen und Zubehör durch Oliver Wessels Dienstleistungen an gewerbliche und private Mieter. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsabschluss
Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche, elektronische oder mündliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zustande. Bestandteil des Mietvertrages sind diese Mietbedingungen, der Lieferschein, das Übergabeprotokoll sowie die jeweils gültige Preisliste.
§ 3 Übergabe der Mietsache
Die Übergabe erfolgt in betriebsbereitem, geprüftem und verkehrssicherem Zustand.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Übergabe auf erkennbare Mängel, Schäden und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins, Übergabeprotokolls oder sonstiger Empfangsbestätigungen bestätigt der Mieter ausdrücklich:
- den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache,
- die vollständige Übergabe,
- die Einweisung in Bedienung, Sicherheitseinrichtungen und bestimmungsgemäße Verwendung,
- die Kenntnisnahme der Betriebs- und Sicherheitsvorschriften.
Die Unterschrift auf dem Lieferschein gilt als Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Einweisung und Übergabe.
§ 4 Mietdauer
Die Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.
Eine vorzeitige Rückgabe entbindet den Mieter nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Mindestmietdauer.
Verlängerungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§ 5 Mietpreis und Zahlung
Der vereinbarte Mietzins ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt:
- Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen,
- weitere Vermietungen abzulehnen,
- die sofortige Rückgabe der Mietsache zu verlangen.
§ 6 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich:
- die Mietsache ausschließlich bestimmungsgemäß einzusetzen,
- die Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften einzuhalten,
- die Mietsache vor Überlastung und Beschädigung zu schützen,
- tägliche Sicht- und Funktionskontrollen durchzuführen,
- erforderliche Betriebsstoffe bereitzustellen,
- die Maschine gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung zu sichern,
- die Mietsache nicht an Dritte weiterzugeben oder unterzuvermieten.
Der Mieter trägt sämtliche Kosten, die durch unsachgemäße Bedienung oder Missachtung der Betriebsanweisungen entstehen.
§ 7 Schäden und Meldepflicht
Jeder Schaden, Unfall, technische Defekt oder Diebstahl ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Reparaturen dürfen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
Unterlässt der Mieter die unverzügliche Schadensmeldung, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Folgeschäden.
§ 8 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Mietsache, soweit diese nicht durch normale Abnutzung verursacht wurden.
Für jeden Schadensfall gilt eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von:
1.500,00 € je Schadensfall.
Der Mieter haftet darüber hinaus unbeschränkt für Schäden, die verursacht werden durch:
- Vorsatz,
- grobe Fahrlässigkeit,
- unsachgemäße Bedienung,
- Überlastung,
- Bedienung durch nicht befugte Personen,
- Missachtung von Sicherheitsvorschriften,
- Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss.
§ 9 Diebstahl und Totalschaden
Bei Diebstahl, Unterschlagung, Verlust oder Totalschaden der Mietsache haftet der Mieter mit einem Eigenanteil in Höhe von:
15 % des jeweiligen Neuwertes der Maschine.
Unabhängig hiervon bleibt die Haftung des Mieters bestehen, soweit Versicherungsleistungen aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Mieters ganz oder teilweise verweigert werden.
Im Falle eines Diebstahls ist unverzüglich:
- die Polizei zu verständigen,
- eine Strafanzeige zu erstatten,
- der Vermieter unverzüglich zu informieren,
- eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen.
§ 10 Versicherungsschutz
Soweit für die Mietsache Versicherungsschutz besteht, gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen ergänzend.
Versicherungsschutz entfällt insbesondere bei:
- vorsätzlicher Beschädigung,
- grober Fahrlässigkeit,
- Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften,
- Bedienung durch nicht eingewiesene Personen,
- Verstößen gegen Sicherungspflichten.
§ 11 Diebstahlsicherung
Der Mieter verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen zur Diebstahlverhinderung zu treffen.
Insbesondere sind:
- Zündschlüssel sicher aufzubewahren,
- Wegfahrsperren zu nutzen,
- Baustellen außerhalb der Arbeitszeiten zu sichern,
- Maschinen nach Möglichkeit in verschlossenen Bereichen abzustellen.
Verstöße gegen diese Sicherungspflichten können zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.
§ 12 Rückgabe
Die Rückgabe hat während der Geschäftszeiten am vereinbarten Rückgabeort zu erfolgen.
Die Mietsache ist:
- gereinigt,
- betriebsbereit,
- vollzählig,
- frei von Schäden,
zurückzugeben.
Fehlende Teile, außergewöhnliche Verschmutzungen oder Beschädigungen werden gesondert berechnet.
§ 13 Haftungsbeschränkung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Baustellenstillstände oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Herne.
§ 15 Schlussbestimmungen
Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Besondere Vereinbarung
Mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag, Lieferschein oder Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter ausdrücklich, dass er eine vollständige Einweisung in die Bedienung, Sicherheitsvorschriften und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache erhalten hat. Der Mieter bestätigt ferner, dass sämtliche Fragen beantwortet wurden und die Maschine in ordnungsgemäßem Zustand übernommen wurde.
